Wehr-Statut von 1909



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Statut
für den Spritzenverband Gräfendorf


§ 1

Die Gemeinde und das Rittergut Gräfendorf bilden einen Spritzenverband mit dem Sitz der Verwaltung in der Gemeinde Gräfendorf. Zweck des Verbandes ist die gemeinsame Beschaffung und Unterhaltung der Feuerlöscheinrichtungen und die Bedienung der Feuerlöschgeräte.

§ 2

Die gemeinsamen Angelegenheiten des Spritzenverbandes werden durch den Verbandsausschuss verwaltet, der aus dem Gutsvorsteher und dem Gemeindevorsteher oder deren gesetzlichen Stellvertretern und einem von der Gemeindeversammlung auf 6 Jahre zu wählenden Mitglied besteht. Für das letztere Mitglied ist, gleichfalls auf 6 Jahre, ein Stellvertreter zu wählen. Der Ausschuss wählt aus seiner Mitte einen Vorsitzenden, er ist nur bei Anwesenheit der durch Mitglieder beschlussfähig und fällt seine Beschlüsse nach Stimmenmehrheit. Der Vorsitzende hat den Ausschuss zu berufen, so oft er es für notwendig hält oder wenn es von 2 Mitgliedern beantragt oder von der Aufsichtbehörde verlangt wird.

§ 3

Dem Verbandsbeschluss stehen in Bezug auf die gemeinschaftlichen Verbandsangelegenheiten die Rechte einer Gemeindeversammlung, dem Vorsitzenden die Rechte eines Gemeindevorstehers namentlich auch hinsichtlich der Einrichtung der Pflichtfeuerwehr im Sinne der Feuerpolizei und Beförderung vom 7. August 1908 zu. Urkunden, durch welche der Verband rechtliche Verpflichtungen übernehmen soll, müssen von allen Ausschuss-Mitgliedern vollzogen werden.

§ 4

Das Gut übernimmt die Bespannung der Spritze und des Wasserwagens, das Gut und die Gemeinde übernehmen je zur Hälfte die Gestellung der für die Bedienung der Spritze notwendigen Mannschaften, die Gemeinde übernimmt ferner die Gestellung des Spritzenmeisters. Die dem Spritzenmeister zu gewährende Entschädigung ist von dem Verbandsausschuss fest zu setzen und vom Verbande aufzubringen.

§ 5

Zu den gemeinsamen Lasten des Verbandes hat das Gut zwei Drittel, die Gemeinde ein Drittel beizutragen. Die Beiträge sind vom Verbandsauschuss festzusetzen und vom Vorsteher einzuziehen. Der Gemeindeversammlung von Gräfendorf bleibt die Beschlussfassung darüber, wie der auf die Gemeinde entfallende Betrag auf gebracht werden soll, überlassen. Das Gut übernimmt für die Kosten der Beschaffung der ersten neuen Spritze vorweg einen Beitrag von 300 Mark.

§ 6

Die Spritzen und Wasserversorgungsprämien fließen in die Verbandskasse und werden als Reservefond zinsbar angelegt.

§ 7

Dieses Statut tritt sofort nach seiner Bestätigung durch den Kreisausschuss in Kraft.

Gräfendorf, den 4. Juli 1909

Für das Gut               Für die Gemeinde
der Eigentümer      der Gemeindevorstand
gez. Salomon      gez. Lehmann gez. Raack
                           gez. Braband gez. Schröder

Bestätigt gemäß § 139 des Zuständigkeitsgesetzes.

Jüterbog, den 3. September 1909

der Kreisausschuss
gez. von Lössel
Landrat
Geheimer Regierungs-Rat

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